Rz. 1236
Soweit die Klage in eigenem Namen auf eine in einer Prozessvollmacht formularmäßig enthaltene Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gestützt wird, bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretung unter dem Gesichtspunkt von § 305c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG a.F.).[1123] Die Abtretung in der Vollmacht kann sich als überraschend erweisen, wenn kein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.[1124]
Rz. 1237
Die individuell vereinbarte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den beauftragten Anwalt ist grundsätzlich zulässig.[1125]
Rz. 1238
Die Abtretung von Anwaltsgebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ist nach Maßgabe des § 49b Abs. 4 BRAO[1126] zulässig.[1127]
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