Rz. 802

Auch der Haftpflichtversicherer kann unter Beachtung von § 242 BGB (Treu und Glauben) mit fälligen Versicherungsprämienforderungen aufrechnen (siehe auch §§ 35, 121 VVG).

 

Rz. 803

Es darf auch an eine andere Konzerngesellschaft der Anspruch frühzeitig abgetreten und von dieser (z.B. im Wege der Pfändung und Überweisung) dann gegen die den Abfindungsbetrag schuldenden Konzerngesellschaft durchgesetzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge