Rz. 51
Anlässlich eines Schadenfalles erbringen neben dem Ersatzpflichtigen häufig auch Dritte (wie Kaskoversicherung, Sozialversicherung, Arbeitgeber) Leistungen, wobei die Leistungsverpflichtung dann häufig mit einem Wechsel der Forderungsberechtigung einhergeht. Es ist regelmäßig darauf zu achten, ob der Direktgeschädigte hinsichtlich derjenigen Forderungsposition, die er selbst und unmittelbar vom Schädiger einfordert, noch forderungsberechtigt oder ob die zugrundeliegende Forderung bereits auf einen Drittleistenden übergegangen ist.
Rz. 52
Wer eine Rechtsgutverletzung und daraus resultierenden Schadenersatz fordert, hat bei Geltendmachung seiner Forderungen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu zählt auch der Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft (Aktivlegitimation), begründet entweder originär oder im Wege des Forderungswechsels.[24] Siehe ergänzend Rdn 1004 ff. und § 3 Rdn 25 ff.
Rz. 53
Bei der Regulierung sind Forderungsübergänge und etwaige künftige Leistungen von dritter Seite (SVT, Arbeitgeber, Dienstherr, sonstige Drittleistungs- und Versorgungsträger) zu berücksichtigen (siehe dazu § 1 Rdn 557 ff. mit Übersicht 1.8 [§ 1 Rdn 559]). Hervorzuheben ist die Unübersichtlichkeit des Versorgungssystems, das weder einheitliche Forderungsübergänge noch stets gleichmäßiges Verteilen von Gläubigerleistungen kennt.
Rz. 54
Gerade mit Blick auf die vielfältigen, häufig auch erst später anfallenden, Drittleistungen ist regelmäßig – und mit Fortschreiten der Regulierung immer wieder neu – zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich schon, immer noch oder schon wieder Inhaber der reklamierten Forderung ist: Es handelt sich dabei um keinen statischen, sondern um einen dynamischen Prozess, der Fragestellung ist also immer wieder neu nachzugehen.
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