Rz. 461
Seit Einführung der Direktklage ist der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr berechtigt, Versicherte, denen gegenüber er leistungsfrei ist, bei den Regulierungsverhandlungen zu vertreten.[422] Soweit der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist, bedarf es der Vollmacht nicht, da der Geschädigte in diesem Fall die Möglichkeit der Direktklage gegen den Versicherer hat.[423]
Rz. 462
Im Verhältnis zum Anspruchsberechtigten tilgt die Erfüllung seitens des leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherers auch den gegen dessen "nicht"-versicherte Person gerichteten Schadensersatzanspruch, der Ausgleich richtet sich dann nach § 116 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 9 PflVG a.F.
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