Rz. 543

Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten.

 

Rz. 544

Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann dann vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[473] neu geprüft werden muss.

 

Rz. 545

Da die gesetzliche elterliche Sorge nur gegenüber minderjährigen Kindern gilt (§ 1626 Abs. 1 BGB), ist bei in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkten, nunmehr aber volljährigen, Kindern dann für eine Betreuung (§§ 1896–1908k BGB) oder Pflegschaft (§§ 1909–1921 BGB) zu sorgen.

[473] Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit siehe BGH v. 14.3.2017 – VI ZR 225/16 – MDR 2017, 783 = VersR 2017, 966.

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