Rz. 436
§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
(1) | Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. |
(2) | Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. |
Rz. 437
Der Verzicht auf eventuelle Mehrforderungen kann ein materiell-rechtlicher Erlassvertrag (§ 397 BGB) sein. Eine Vermutung für einen solchen Verzicht besteht nicht.[391]
Rz. 438
An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden.[392] Selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.[393]
Rz. 439
Eine Annahme des Angebotes (§ 151 BGB) liegt allerdings dann nicht vor, wenn sonstige Umstände das Fehlen des wirklichen Annahmewillens ergeben (Erlassfalle).[394] Siehe auch die Nachweise zu Rdn 449.
Rz. 440
Ein Erlassvertrag kommt dann nicht zustande, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Scheckbetrag und dem zu erlassenden Teil besteht.[395] Zudem gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.[396]
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