Rz. 628

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 515, 596.

 

Rz. 629

Die Einschaltung und Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes ist für den Abschluss von Abfindungsvergleichen erforderlich in folgenden Fällen:

 

Rz. 630

 

Übersicht 2.16: Erforderlichkeit familien-/betreuungsgerichtlicher Genehmigung

Einschaltung des Familien-/Betreuungsgerichts
  erforderlich nicht erforderlich
Gerichtsverfahren Es fehlt an den das gerichtliche Protokoll einleitenden Worten, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde. Es wird in einem Gerichtsverfahren "auf Vorschlag des Gerichtes" ein Vergleich geschlossen.[522]
Gegenstandswert Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR. Der Gegenstandswert übersteigt nicht 3.000 EUR.
Anspruchsteller ist Erwachsener Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR Anspruchsteller ist geschäftsfähig.[523]
und
Anspruchsteller steht unter Pflegschaft.
Anspruchsteller steht unter Be­treuung.

Anspruchsteller ist minderjährig

(Kind/Jugendlicher)
Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR Eltern vertreten ihre Kinder vollumfänglich.[524]
und
Anspruchsteller steht unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft.
Elternteil (erziehungsberechtigte Person) ist am Haftpflichtgeschehen beteiligt.[525]
Hinweis: Wird ein Kind im Verlaufe der Regulierung volljährig, muss u.U. eine Pflegschaft oder Betreuung angeordnet werden. Es besteht Veranlassung, sich gerade bei Schädel-Hirn-Verletzung danach zu erkundigen. Wird ein Kind volljährig, tritt nach § 1829 Abs. 3 BGB seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
    Verstirbt das Kind oder das Mündel, tritt die Genehmigung des geschäftsfähigen Erben an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung.
[522] Es entfällt das Genehmigungserfordernis auch den in denjenigen Fällen, in denen grundsätzlich das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten wäre. Wichtig ist, dass im Vergleichsprotokoll ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde.
[523] Jeder ist seines Glückes Schmied, d.h. die Einschaltung ist nur im Falle der Betreuung/Pflegschaft notwendig.
[524] Eltern vertreten ihre Kinder grundsätzlich vollumfänglich und benötigen dabei grundsätzlich nicht die Zustimmung des Familien-/Betreuungsgerichtes. Wird das Kind volljährig und bedarf es danach der Pflegschaft/Betreuung (je nach Fallumständen besteht Erkundigungspflicht), ist allerdings eine Genehmigung erforderlich.
[525] Die Problematik einer denkbaren (Mit-)Haftung der Eltern stellt sich verschärft aufgrund des ab 1.8.2002 geltenden Schadenrechts (Insassenhaftung).

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