Rz. 628
Rz. 629
Die Einschaltung und Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes ist für den Abschluss von Abfindungsvergleichen erforderlich in folgenden Fällen:
Rz. 630
Übersicht 2.16: Erforderlichkeit familien-/betreuungsgerichtlicher Genehmigung
Einschaltung des Familien-/Betreuungsgerichts | ||
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erforderlich | nicht erforderlich | |
Gerichtsverfahren | Es fehlt an den das gerichtliche Protokoll einleitenden Worten, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde. | Es wird in einem Gerichtsverfahren "auf Vorschlag des Gerichtes" ein Vergleich geschlossen.[522] |
Gegenstandswert | Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR. | Der Gegenstandswert übersteigt nicht 3.000 EUR. |
Anspruchsteller ist Erwachsener | Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR | Anspruchsteller ist geschäftsfähig.[523] |
und | ||
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Anspruchsteller ist minderjährig (Kind/Jugendlicher) |
Der Gegenstandswert übersteigt 3.000 EUR | Eltern vertreten ihre Kinder vollumfänglich.[524] |
und | ||
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Hinweis: Wird ein Kind im Verlaufe der Regulierung volljährig, muss u.U. eine Pflegschaft oder Betreuung angeordnet werden. Es besteht Veranlassung, sich gerade bei Schädel-Hirn-Verletzung danach zu erkundigen. | Wird ein Kind volljährig, tritt nach § 1829 Abs. 3 BGB seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. | |
Verstirbt das Kind oder das Mündel, tritt die Genehmigung des geschäftsfähigen Erben an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung. |
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