Rz. 1139

Für den Drittleistungsträger gilt keine bessere Rechtslage als gegenüber dem unmittelbar Verletztem. Wo der Direktgeschädigte eine Abänderung nicht verlangen kann, kann dieses erst recht nicht der Drittleistungsträger.

 

Rz. 1140

Die Rechtsprechung zur Abänderung und Anpassung von Abfindungsvergleichen befasste sich nur mit Ansprüchen des Direktgeschädigten und nicht mit Abfindungen unter Partnern, die Abfindungen im Rahmen einer größeren und häufig nicht einzelfallbezogenen Regulierung vornehmen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Drittleistungsträgern nicht nur einzelfallbezogene Abfindungsbeträge ausgehandelt werden, sondern die Vertragsparteien eine – zu späteren Zeitpunkten oft nur schwer nachvollziehbare – Mischkalkulation betreiben können und auch müssen. Hinzu kommt, dass gerade bei Erledigung im Rahmen von Sammelbesprechungen der einzelnen Schadenangelegenheit – anders als bei der Regulierung des Direktanspruches – eben nicht immer ein ihr ausschließlich zugewiesenes und isoliert zu betrachtendes Gewicht zukommt, bestimmend ist vielmehr das Gesamtpaket.

 

Rz. 1141

Auch außerhalb von Sammelbesprechungen erledigte Akten sind i.d.R. an denselben, jedenfalls aber ähnlichen und vergleichbaren Kriterien zu messen. Abfindungen mit Drittleistungsträgern – nicht nur anlässlich von Sammelbesprechungen – sind schließlich ein Geben und Nehmen, die häufig das Gesamtergebnis der Besprechung oder der Gesamtgeschäftsbeziehung im Auge haben ohne eine Einzelfallgerechtigkeit vorauszusetzen (Motto: "'mal gewinnt man, 'mal verliert man").

 

Rz. 1142

Zudem greifen SVT und sonstige Drittleistungsträger auf einen anderen Erfahrungsschatz zurück als der durch einen einzelnen Schadenfall unmittelbar Betroffene.

 

Rz. 1143

Ließe man Nachbesserungen zugunsten von Drittleistungsträgern zu, weil eine Partei das Risiko fehleingeschätzt hat, führt dieses zu einer nicht vertretbaren Unsicherheit: Es besteht dann die Gefahr, dass in denjenigen Akten, in denen sich die eine Seite verschätzt hat, Nachforderungen gestellt werden, während positiv (mit Gewinn) laufende Akten nicht freiwillig wieder zurückgezahlt würden.

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