Rz. 163

Ob und wielange der Drittleistungsträger seinerseits welche Leistungen erbringen muss, richtet sich nach seiner Rechtsbeziehung (Leistungsbeziehung) zu seinem Partner (versicherte/mitversicherte Person, Arbeitnehmer, Beamter pp.).

 

Rz. 164

Die Leistungsverpflichtung kann zeitlich kürzer sein als der Schadenersatzanspruch (z.B. Lohnfortzahlung nur für 6 Wochen, Krankengeld maximal 78 Tage innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes; kleine Witwenrente nur für 2 Jahre), aber auch länger (z.B. Verletztenrente u.U. bis zum Tod).

 

Rz. 165

Auch die Leistungshöhe richtet sich nicht nach schadenersatzrechtlichen Kriterien, sondern kann von diesen nach oben und unten abweichen. Die Berechnung und Gewährung der Drittleistung kann sich – abweichend vom schadenersatzrechtlichen Ansatz der konkreten Schadenberechnung – an abstrakten Kriterien (MdE, GdB, GdS, Pflegestufe/-grad; siehe Rdn 152 ff.) ausrichten.

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