Rz. 61

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 147, 163, 174 ff.

 

Rz. 62

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von "Anrechnung der Drittleistung" die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend:

Die Anrechnung (z.B. eines Vorteiles) mindert bereits den Schaden selbst (1. Schritt),
während der Forderungsübergang den (nur im 1. Schritt zu bestimmenden) Forderungsbestand (Anspruchsvolumen) unangetastet lässt, die Forderung aber einem anderen zuweist (2. Schritt).

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