Rz. 276
Vorteilsausgleiche mindern den in der Person des unmittelbar Verletzten bestehenden Anspruch. Soweit Dritte im Wege der Rechtsnachfolge (z.B. Legalzession) in die Forderung des Verletzten einsteigen, kann auch nur ein um den Vorteil bereits geminderter kongruenter Ersatzanspruch übergehen.[216]
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