Rz. 1180
Rechtsverfolgungskosten sind gemäß §§ 280, 286 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge[1073] zu erstatten, wenn sie (nach Eintritt des Verzugs) aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[1074] Wurde der Anwalt bereits vor Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen mandatiert, besteht hinsichtlich damit bereits angefallener Anwaltskosten kein Ersatzanspruch.[1075]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen