Rz. 469
Der BGH[429] hält eine Schadenregulierung durch Versicherungsmakler für nicht zulässig (Verstoß gegen § 4 RDG), u.a. wegen eines Interessenkonflikt, da der Versicherungsmakler als Sachwalter des Versicherungsnehmers anzusehen und die Rechtsdienstleistung nicht als erlaubte Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Versicherungsmakler einzuordnen sei.
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