Rz. 1044
Derjenige Drittleistungsträger, der erst mit seiner jeweiligen Leistung die Schadenersatzforderung erwirbt (privater Kranken- und Pflegeversicherer, Arbeitgeber), ist für eine Feststellungsklage oder ein Verjährungsverzichtsbegehren nicht aktivlegitimiert.[904]
Rz. 1045
Auch ein SVT, der damit rechnet, irgendwann einmal leistungspflichtig zu werden, kann mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[905] Dasselbe gilt für den RVT, der einmal damit rechnet, Regress nach § 119 SGB X nehmen zu müssen.[906]
Rz. 1046
Der Feststellungsklage eines SHT fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass der SHT Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss und er deshalb jemals in den Genuss von dessen Ansprüchen gegen den Haftpflichtigen kommt.[907]
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