Rz. 1234

Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten keinen eigenen Anspruch auf Zahlung von Gebühren. Der Anspruch besteht nur in der Person des (schadenersatzberechtigten) Mandanten. In eigenem Namen aus eigenem Recht kann der Anwalt die Gebühren zwar gegenüber seinem Mandanten verfolgen, nicht aber gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten einklagen.

 

Rz. 1235

Hat ein Schädiger Anwaltskosten zu ersetzen, wird aus seinem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch. Verweigert der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig die Freistellung, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt.[1121] Wird die Freistellung des Mandanten von der Gebührenforderung verlangt, ist diese Verpflichtung möglichst konkret und genau zu bezeichnen. Der Freistellungsanspruch setzt u.a. die Fälligkeit der Schuld, von der Befreiung verlangt wird, voraus;[1122] dabei gilt, dass solange eine anwaltliche Honorarnote nicht erstellt ist, sie auch nicht fällig ist.

[1121] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn 365, § 250 BGB Rn 14 m.w.N.
[1122] BGH v. 7.11.1985 – III ZR 142/84 – MDR 1986, 385 = NJW 1986, 978 = VersR 1986, 170 (Anm. Nöcker JA 1986, 329); LG Berlin v. 17.4.2000 – 58 S 428/99 – DAR 2000, 361 = VersR 2002, 333 = zfs 2001, 85.

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