Rz. 101
Hinweis
aa) Mögliche Ersatzansprüche
Rz. 102
Vor einem Abfindungsvergleich steht die Überlegung, welche Ansprüche dem Geschädigten/Anspruchsberechtigten in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zustehen. Vertragspartner eines Abfindungsvergleiches ist zunächst einmal der Geschädigte.
Rz. 103
Die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten stehen nachfolgend im Mittelpunkt, ohne dass deshalb allerdings die Ansprüche derjenigen, auf die die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, vernachlässigt werden können und dürfen.
(1) Unterhaltsschäden
Rz. 104
Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.
Rz. 105
Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.[59]
(2) Beerdigungskosten
Rz. 106
Angemessene Beerdigungskosten sind dem Erben bzw. dem tatsächlichen Kostenträger zu ersetzten.
(3) Hinterbliebenengeld
Rz. 107
An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde[60] ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.[61]
Rz. 108
Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.[62]
Rz. 109
Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zum Tod führende, Haftpflichtereignis nach dem 22.7.2017 (Art. 229 § 43 EGBGB, § 72 Abs. 6 LuftVG) liegt. Lag das Unfallgeschehen vor diesem Datum, besteht kein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.
Rz. 110
Anders als das Schmerzensgeld (Rdn 126 f.) gehört das Hinterbliebenengeld nicht zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Entgangene Dienste
Rz. 111
Anspruchsberechtigt ist der Dienstberechtigte, und nicht die verletzte/getötete Person.
(5) Erwerbsschaden
Rz. 112
Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen.
Rz. 113
Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (z.B. Kind, Student, Hausfrau), muss – auch hinsichtlich etwaiger künftiger Drittleistungen – prognostisch betrachtet werden.
Rz. 114
Die soziale Absicherung von Verletzten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen bereits untergebracht sind oder für die eine solche Unterbringung in Betracht zu ziehen ist, muss beachtet werden.[63]
(6) Haushaltsführungsschaden
Rz. 115
Der Haushaltsführungsschaden hat viele Facetten (siehe auch § 1 Rdn 404 ff., Rdn 141 ff.).
Rz. 116
Wird der Unfallbeteiligte getötet, ist der Haushaltsführungsschaden Teil des familienrechtlich geschuldeten Unterhalts (und zwar in der Form des Naturalunterhalts).
Rz. 117
Im Verletzungsfall ist zu differenzieren zwischen Eigenversorgung einerseits und Fremdversorgung andererseits. Anspruchsberechtigt ist die verletzte Person.
Rz. 118
Die Diskussion prägen auch Mitarbeitspflichten von Familienangehörigen und Veränderungen im familiären Zuschnitt.[64]
(7) Schmerzensgeld
Rz. 119
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 491 f.
(a) Anspruchsberechtigung
Rz. 120
Der Anspruch steht dem unmittelbar Geschädigten (und im Wege der Erbfolge dessen Erben) zu.
Rz. 121
Ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld kennt das deutsche Schadenersatzrecht nicht. An seiner Stelle wurde m.W.v. 23.7.2017 (Primärschaden = Unfalltag) ein Hinterbliebenengeld eingeführt (siehe Rdn 107 ff.).
Rz. 122
Zum Schockschaden siehe Rdn 44.
(b) Bemessung
Rz. 123
Schmerzensgeld wird grundsätzlich als Kapitalleistung geschuldet. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird eine Schmerzensgeldrente (gegebenenfalls neben einem Kapitalbetrag) gezahlt[65] (siehe § 1 Rdn 491 ff.).
(c) Schutz
Rz. 124
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt anlässlich einer Scheidung vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[66] (siehe Rdn 845 ff.).
Rz. 125
Zum Schmerzensgeld im Falle der Insolvenz siehe § 1 Rdn 48, Rdn 470 ff.
Rz. 126
Die Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB (sowie in Sonderge...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen