Rz. 850

Die GKV erhebt keine Prämien, sondern Beiträge. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung findet keine individuelle Risikoprüfung statt; die GKV ist gesetzlich verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen Bewerber aufzunehmen (Kontrahierungszwang).

 

Rz. 851

Die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) besteht unabhängig vom Willen der Beteiligten und unabhängig von einer Anmeldung bei einer Krankenkasse bzw. einer vorangegangenen Beitragszahlung.[742] Entscheidend ist das faktische Erfüllen der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht.

 

Rz. 852

Die von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen, deren Beiträge zur privaten Krankheitsvorsorge zuschussfähig sind, benennt das Gesetz im Einzelnen (§ 5 Va SGB V). Versicherungsfreie Personen können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherte beitreten (§ 9 SGB V).

 

Rz. 853

Eine von einer Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Unfalls gewährte Leibrente ist auch dann in voller Höhe der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen, wenn die Leibrente pauschalierend sowohl dem Ausgleich eines Verdienstausfallschadens als auch dem Ausgleich eines unfall-/behinderungsbedingten Mehraufwands dient.[743]

[742] Plagemann-Hauck, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl. 2013§ 18 Rn 4.
[743] BSG v. 18.12.2013 – B 12 KR 24/12 R – Breith 2014, 916 = openJur 2014, 16771 = SozR 4–2500 § 240 Nr. 20 = USK 2013–172 (Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG [1. Senat 1. Kammer] v. 12.5.2016 – 1 BvR 1692/14); BSG v. 19.8.2015 – B 12 KR 11/14 R – FamRZ 2016, 304 (Ein nach einer Ehescheidung vom Unterhaltsverpflichteten dem freiwillig krankenversicherten Unterhaltsberechtigten geleisteter Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt ist der Bemessung der Beiträge mit zugrunde zu legen). Siehe auch SG Duisburg v. 16.2.2017 – S 50 KR 941/15 WA – juris.

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