Rz. 850
Die GKV erhebt keine Prämien, sondern Beiträge. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung findet keine individuelle Risikoprüfung statt; die GKV ist gesetzlich verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen Bewerber aufzunehmen (Kontrahierungszwang).
Rz. 851
Die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) besteht unabhängig vom Willen der Beteiligten und unabhängig von einer Anmeldung bei einer Krankenkasse bzw. einer vorangegangenen Beitragszahlung.[742] Entscheidend ist das faktische Erfüllen der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht.
Rz. 852
Die von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen, deren Beiträge zur privaten Krankheitsvorsorge zuschussfähig sind, benennt das Gesetz im Einzelnen (§ 5 Va SGB V). Versicherungsfreie Personen können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherte beitreten (§ 9 SGB V).
Rz. 853
Eine von einer Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Unfalls gewährte Leibrente ist auch dann in voller Höhe der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen, wenn die Leibrente pauschalierend sowohl dem Ausgleich eines Verdienstausfallschadens als auch dem Ausgleich eines unfall-/behinderungsbedingten Mehraufwands dient.[743]
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