Rz. 869

Während bei der GKV grundsätzlich jeder Antragsteller von jeder Kasse aufzunehmen ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen privaten Krankenversicherer (PKV) grundsätzlich Antragsteller nach einer Risikoprüfung ablehnen.

 

Rz. 870

Für die Nachversicherung von Neugeborenen besteht ein Annahmezwang (Kontrahierungszwang) in der PKV (§ 198 VVG). Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate in der privaten Krankenversicherung versichert ist, die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender ist als der des versicherten Elternteils. Bei Adoption gilt eine entsprechende Regelung (§ 198 Abs. 2 VVG).

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