Rz. 347

Die gestörte Gesamtschuld ist ein Problem vor allem bei der Regulierung der Ansprüche von Drittleistungsträgern anlässlich eines Schadenfalles.[311]

 

Rz. 348

Die gestörte Gesamtschuld unterliegt einer 2-stufigen Prüfung. Bevor sich die Frage der Störung stellt, ist zunächst eine Verantwortlichkeit der in Frage kommenden Beteiligten festzustellen: Ohne (gesamtschuldnerische) Haftung der Eltern kommt die Störung einer solchen Gesamtschuld gar nicht erst in Betracht. Es muss, haben Eltern zum Zustandekommen des Haftpflichtfalls beigetragen, festgestellt werden, dass sie ebenfalls schadenersatzrechtlich gegenüber ihrem Kind dem Grunde nach verantwortlich sind. Dazu bedarf es neben der Erfüllung der objektiven Kriterien auch des subjektiven Tatbestandes. Das Verschulden für die eigene Haftung der Eltern bestimmt häufig § 1664 BGB. Erst nach Feststellung einer elterlichen Mit-Verantwortlichkeit erfolgt eine Gewichtung der Ursachenanteile.

[311] Zum begrifflichen Inhalt siehe BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13 – BauR 2015, 488 = BGHZ 203, 224 = MDR 2015, 89 = NJW 2015, 940 = NZA 2015, 689 = openJur 2014, 27221 = VersR 2015, 189.

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