Rz. 334
Wird der Nasciturus anlässlich einer unfallversicherten Tätigkeit der Mutter verletzt (z.B. anlässlich eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalls, aber auch im Fall des § 11 SGB VII), ist auch die Leibesfrucht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Rz. 335
Ein unfallkausal behindert zur Welt kommende Kind erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 12 SGB VII; § 30 Abs. 1 S. 2 BeamtVG).[287] Das gilt allerdings nicht für Schädigungen des Kindes, die auf vor der Zeugung eingetretene Ereignisse (z.B. Berufserkrankung; infizierte Blutkonserve) zurückzuführen sind.[288]
Rz. 336
Eine die Mutter erfassende Haftungsprivilegierung erstreckt sich auch auf den Nasciturus (§§ 104 Abs. 2, 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII). Die Regressnahme nach § 110 SGB VII umfasst dann die Aufwendungen für das überlebend, aber krank, geborene Kind. Gleiches gilt im Beamtenrecht (§ 46 BeamtVG).[289]
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