Rz. 1276

 

§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

 

Rz. 1277

Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich ausschließlich nach den Bewertungsvorschriften des GKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).[1157] Für wiederkehrende Leistungen gilt dann § 42 GKG. § 42 Abs. 1 GKG a.F.[1158] sah bis 31.7.2013 als Streitwert den 5-fachen Jahresbetrag vor. Mit der Abschaffung des § 42 GKG gilt § 9 ZPO; der Streitwert beträgt damit den 3 ½-fachen Jahreswert.[1159]

 

Rz. 1278

Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Feststellung einer Geldrente wegen Körperverletzung oder Unterhalt kann mit 80 % des Wertes, den ein im übrigen gleichgelagerter Zahlungsanspruch in Anwendung des § 9 ZPO gehabt hätte, in Ansatz gebracht werden.[1160]

[1157] Siehe die Übersicht bei Hartung/Schons/Enders-Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23 RVG Rn 10 ff.
[1158] Aufgehoben m.W.v. 1.8.2013 durch Art. 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) v. 23.7.2013 BGBl I 2013, 2586.
[1159] Hartung/Schons/Enders-Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23 RVG Rn 56. BGH v. 23.5.2017 – II ZR 169/16 – BeckRS 2017, 115056 = MDR 2017, 965 = VersR 2017, 1033 = ZIP 2017, 1879 (Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten 3½ Jahren nach Klageerhebung abzustellen).
[1160] OLG Frankfurt v. 9.7.1996 – 24 W 28/96 – OLGR 1996, 179 (Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung bleiben außer Betracht). Hartung/Schons/Enders-Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23 RVG Rn 33.

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