Rz. 1276
§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Rz. 1277
Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich ausschließlich nach den Bewertungsvorschriften des GKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).[1157] Für wiederkehrende Leistungen gilt dann § 42 GKG. § 42 Abs. 1 GKG a.F.[1158] sah bis 31.7.2013 als Streitwert den 5-fachen Jahresbetrag vor. Mit der Abschaffung des § 42 GKG gilt § 9 ZPO; der Streitwert beträgt damit den 3 ½-fachen Jahreswert.[1159]
Rz. 1278
Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Feststellung einer Geldrente wegen Körperverletzung oder Unterhalt kann mit 80 % des Wertes, den ein im übrigen gleichgelagerter Zahlungsanspruch in Anwendung des § 9 ZPO gehabt hätte, in Ansatz gebracht werden.[1160]
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