Rz. 1225
Rz. 1226
Der Anspruch im Mandatsverhältnis kann gekürzt sein wegen anwaltlichen Fehlverhaltens (pVV des Beratungsvertrages; §§ 241 Abs. 2, 280, 282 BGB). Ist der Anwalt seinen Hinweispflichten im Hinblick auf Entstehen und Umfang von Gebühren[1114] nicht nachgekommen, ist er seinem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet.[1115]
Rz. 1227
Der Schadenersatzanspruch des Mandanten besteht regelmäßig in Höhe der angefallenen Gebühr. Dieses bedeutet, dass der Mandant nach dem sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsatz "dolo agit, qui petit quod statim redditurus est" die Bezahlung der Gebühr verweigern bzw. mit seinem in gleicher Höhe bestehenden Schadenersatzanspruch aufrechnen kann.[1116]
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