Rz. 1014

 

§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige

(7)

1Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten.

2Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

 

Rz. 1015

§ 116 Abs. 7 SGB X regelt Fälle, in denen das System zur Regelung des Ausgleichs zwischen Sozialleistungsträger, geschädigtem Sozialleistungsempfänger und Schädiger gestört wird. Erbringt ein Sozial­leistungsträger gegenüber dem Geschädigten wegen dessen Schadensfall Sozialleistungen und hat der Geschädigte seinerseits gegen den Schädiger Schadenersatzansprüche, geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nach § 116 SGB X auf den Leistungsträger (u.a. unter Beachtung der Kongruenz) über. Diesen durch Legalzession übergegangenen Anspruch muss der Leistungsträger auf demselben Rechtsweg geltend machen, der auch für den Geschädigten gilt.

 

Rz. 1016

Hieran knüpfen die beiden in § 116 Abs. 7 SGB X geregelten Anspruchsalternativen an:[878]

Hat der Schädiger an den Geschädigten mit befreiender Wirkung gezahlt, kann sich der Leistungsträger nur an den Geschädigten halten (§ 116 Abs. 7 S. 1 SGB X).
Ist der Schädiger durch seine Leistung an den Geschädigten nicht frei geworden, weil z.B. die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, entsteht im Verhältnis zum Leistungsträger ein gesetzlich angeordnetes Gesamtschuldverhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten (§ 116 Abs. 7 S. 2 SGB X).
 

Rz. 1017

War ein Schadensersatzanspruch auf den SHT übergegangen, weil dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hatte, und hat der Schädiger trotz des Anspruchsübergangs an den Geschädigten gezahlt, ist für den Anspruch auf Erstattung dieser Leistung (§ 116 Abs. 7 SGB X) gegenüber dem Geschädigten der Sozialrechtsweg eröffnet.[879] Ein auf § 116 Abs. 1, 7 SGB X gestützter Erstattungsanspruch des SHT gegen den Geschädigten nach einem Abfindungsvergleich ist durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen.[880] Einer dennoch erhobenen allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da die klagende Behörde das mit der Klage verfolgte Ziel auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen kann.[881]

[878] Siehe ergänzend Freudenberg jurisPR-SozR 22/2010 Anm. 5 (Anm. zu BSG v. 27.4.2010 – B 8 SO 2/10 R).
[879] BSG v. 27.4.2010 – B 8 SO 2/10 R – SozR 4–1300 § 116 Nr. 1, SozR 4–1500 § 51 Nr. 7 = Breith 2010, 882 = FEVS 62, 66 = jurisPR-SozR 22/2010 Anm. 5 (Anm. Freudenberg) = NJW 2011, 256 (nur Ls.) = NVwZ-RR 2010, 784 (nur Ls.) = NZS 2011, 357 (nur Ls.).
[880] LSG Saarland v. 24.10.2013 – L 11 SO 8/12 – NZS 2014, 80 (nur Ls.) (Ein durch einen Abfindungsvergleich abgefundener Schmerzensgeldanspruch wird von einem Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht erfasst und kann daher auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs nach § 116 VII SGB X sein).
[881] BSG v. 25.1.1995 – 12 RK 72/93 – Breith 1996, 12 = HVBG-INFO 1995, 993; BSG v. 13.5.1980 – 12 RK 40/79 – SozR 2200 § 381 Nr. 40 = USK 80125; LSG Saarland v. 24.10.2013 – L 11 SO 8/12 – NZS 2014, 80 (nur Ls.).

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