Rz. 366
Die Nachweispflicht eines Verletzten (und damit auch die eines jeden seiner Rechtsnachfolger) erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens.[329]
Rz. 367
Abbildung 2.3: Kausalkette
(1) Haftungsbegründende Kausalität
Rz. 368
Wer Ersatz für Personenschaden verlangt, muss zunächst den ursächlichen Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) zwischen schädigendem Verhalten (Rechtsgutverletzung dem Grunde nach) und der eingetretenen Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) ("überhaupt verletzt")[330] nach § 286 ZPO (Strengbeweis) – und nicht unter den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – darlegen und beweisen.[331] Das OLG Hamm[332] betont, dass bei Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nach der allgemeinen Beweislastregel Zweifel zulasten des beweispflichtigen Geschädigten gehen.
Rz. 369
Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Körperverletzung i.S.d. Haftpflichttatbestände (z.B. § 823 BGB, § 7 StVG); u.a. Fahrtkosten zu Ärzten und andere Kosten einer Behandlung sind damit mangels Rechtsgutverletzung nicht zu ersetzen.[333] Bei psychischen Erkrankungen ist eine Diagnosestellung nach ICD-10 erforderlich.[334]
Rz. 370
Auch ein Anspruch von Drittleistungsträgern (z.B. Arbeitgeber für Lohnfortzahlung oder Krankenkasse für "rein vorsorgliche Untersuchung") entfällt daher mangels eines in der Person des unmittelbar Unfallbeteiligten entstandenen Anspruchs.
(2) Haftungsausfüllende Kausalität
Rz. 371
Erst wenn der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung und Höhe (haftungsausfüllende Kausalität) des Schadens dem Verletzten (und damit auch seinen Rechtsnachfolgern, z.B. SVT) die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute, wobei je nach Lage des Falles eine höhere (oder auch deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt.[335]
Rz. 372
Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis erfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäden (z.B. Verdienstausfallschaden) eingetreten ist (§ 3 Rdn 77).
(3) Überholende Kausalität, Reserveursache
Rz. 373
Gründe überholender Kausalität können einen reduzierten Kapitalisierungsfaktor bedingen.
Rz. 374
Führt eine Ursache (z.B. V...
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