Rz. 147

Während sich der Anspruch des unmittelbar Betroffenen auf Leistungen aus dem Drittleistungssystem nach dem jeweils aktuell geltenden und sich – unter Beachtung der jeweiligen Überleitungsvorschriften – immer häufiger verändernden Recht (z.B. EFZG, SGB, Beamtenversorgungsrecht) richtet, orientiert sich der Forderungswechsel während der gesamten Zeit der Abwicklung bis hin zur endgültigen Erledigung ausschließlich an dem im Zeitpunkt des Schadenfalles geltenden, den Forderungswechsel herbeiführenden, Recht.[92] Das gilt auch dann, wenn zu weit späteren Zeitpunkten Schäden aus dem Haftpflichtgeschehen erst entstehen (z.B. späterer unfallkausaler Tod; Spätschaden; Pflegebedürftigkeit).

 

Rz. 148

Das potentiell später in Betracht kommende Leistungsspektrum von dritter Seite ist zwar recht vielfältig, muss aber gleichwohl von den am Abfindungsvertrag Beteiligten frühzeitig eingeschätzt werden[93] (siehe Rdn 161 ff.).

 

Rz. 149

Die Verknüpfung von Leistungen der Dritten einerseits und Schadenersatzverlangen andererseits erfolgt über das Zessionsrecht, geprägt durch ein uneinheitliches Zessionssystem.

 

Rz. 150

Grenzen der Verknüpfung zeigen insbesondere Kongruenz und nicht-zurechenbare Vorsorgeaufwendungen auf. Nicht jede Drittleistung ist auch auf den Schaden "anrechenbar" (siehe Rdn 62), so z.B. Leistungen der Summenversicherer (wie Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder private Unfallversicherung[94]).

[92] BGH v. 13.7.2004 – VI ZR 273/03 – FamRZ 2004, 1569 = MDR 2005, 34 = NJW 2004, 3176 = NZV 2004, 625 (nur Ls.) = SP 2004, 370 = VersR 2004, 126; BGH v. 13.2.1996 – VI ZR 318/94 – BGHZ 132, 39 = DAR 1996, 357 = JR 1996, 505 (Anm. Fuchs) = LM BGB § 844 Abs. 2, Nr. 93 = MDR 1996, 799 = NJW 1996, 1674 = NVwZ 1996, 824 = NZV 1996, 229 = r+s 1996, 311 = SGb 1996, 328 = SP 1996, 168 = VersR 1996, 649 = VRS 91, 267.
[93] Übersichten zum Leistungsspektrum enthalten: Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3738; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 769; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 584.
[94] Aufgrund neuerer Vertragsgestaltungen erbringt die private Unfallversicherung teilweise zu vermehrten Bedürfnissen kongruente Pflegeleistungen (siehe ergänzend Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2722.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge