Rz. 529
Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[465] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[466] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht abzuwickeln.
Rz. 530
Gegenüber mit dem Kfz beförderten Personen bestand für Unfälle bis zum 1.8.2002 ein Haftungsprivileg des Halters: Aus § 8a Abs. 1 S. 1 StVG a.F. folgte, dass die StVG-Haftung (nicht jedoch die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB) gegenüber Insassen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese Privilegierung trug auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Verletzten bzw. Getöteten.[467]
Rz. 531
Wurde Schadenersatz verlangt, setzte dieses eine Verschuldenshaftung des Fahrers/Halters voraus. Etwas Anderes galt zuvor nur für die entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung, in deren Rahmen für die Verletzung oder Tötung eines beförderten Insassen der Halter verschuldensunabhängig nach § 7 StVG in den Grenzen des § 12 StVG einzustehen hatte.
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