Rz. 291
Die Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278[226] BGB) setzt für Anspruchskürzung ein vor dem Haftpflichtgeschehen bereits bestehendes Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger voraus (dazu Rdn 302 ff.). Bei einem Haftpflichtgeschehen entsteht ein Sonderrechtsverhältnis häufig erst mit dem Unfall. Der Mithaftungseinwand ist nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf konkurrierende Anspruchsnormen (z.B. § 823 BGB).[227]
Rz. 292
Ein Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters schon bei der Schadenentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) hat sich das Kind auf seine Schadensersatzansprüche nicht unmittelbar anrechnen zu lassen. Ein Aufsichtspflichtversagen seiner Eltern[228] ist dem deliktsunfähigen Kind nicht anspruchsmindernd gegenzurechnen.[229] Es besteht dann vielmehr gesamtschuldnerische Haftung von gesetzlichem Vertreter (z.B. Vater) und weiterem Schädiger (z.B. Autofahrer).
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