Rz. 471
Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte, aber auch Drittleistungsträger, siehe § 171b SGB V) insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen (dazu gehören auch Schadenersatzforderungen) sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse) (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Definition der Insolvenzmasse findet ihre weitere Ausprägung in §§ 36, 37 InsO.
Rz. 472
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen (§ 80 InsO). An seiner Stelle ist nunmehr der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO der Treuhänder [§ 292 InsO]) allein verfügungsbefugt.
Rz. 473
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam. Nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können durch Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) korrigiert werden.
Rz. 474
Zum Gutglaubensschutz siehe Rdn 820.
Rz. 475
Schmerzensgeld ist pfändbar[430] und fällt damit in die Insolvenzmasse.[431]
Rz. 476
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 1 InsO).
Rz. 477
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über Zulässigkeit und Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommens sind – mit wenigen Ausnahmen – entsprechend anwendbar. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner verbleibt zunächst der Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO) pfändungsfrei.
Rz. 478
Notwendige Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Laptop eines Journalisten), können nicht gepfändet werden (siehe § 811 ZPO).
Rz. 479
Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung von Körpers oder Gesundheit zu entrichten sind, nur bedingt pfändbar. Dabei muss es sich aber um eine laufende Rentenzahlung handeln; Kapitalabfindungen, die anstelle von Renten gezahlt werden, sind voll pfändbar. Siehe § 1 Rdn 53 f.
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