Rz. 1190

Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel.

 

Rz. 1191

Mehrkosten für einen zweiten Anwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. War der Umstand bereits bei der Mandatsübernahme absehbar, ist der erste Anwalt, der seinen Mandanten hierüber nicht informierte, einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, der auch der Erstattungsfähigkeit der Gebühren entgegensteht.[1089]

 

Rz. 1192

Der Rechtsschutzversicherer hat auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt (z.B. zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung des ersten An­waltes[1090]).

[1089] BGH v. 12.9.2012 – IV ZB 3/12 – MDR 2012, 1376 = NJW 2012, 3790 = VersR 2012, 1581 (Der zunächst beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte seine Anwaltszulassung zurückgegeben, um anstelle seines verstorbenen Vaters die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu übernehmen).
[1090] LG Köln v. 13.4.2011 – 20 S 4/10 – openJur 2012, 79340 = VersR 2012, 435.

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