Rz. 1190
Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel.
Rz. 1191
Mehrkosten für einen zweiten Anwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. War der Umstand bereits bei der Mandatsübernahme absehbar, ist der erste Anwalt, der seinen Mandanten hierüber nicht informierte, einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, der auch der Erstattungsfähigkeit der Gebühren entgegensteht.[1089]
Rz. 1192
Der Rechtsschutzversicherer hat auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt (z.B. zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung des ersten Anwaltes[1090]).
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