Rz. 1088
Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung eines Vergleiches verlangt werden, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:
▪ | Umstände haben sich
verändert. Gleiches gilt, wenn sich wesentliche Vorstellungen,[971] die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen (§ 313 Abs. 2 BGB).[972] |
||||
▪ | Diese veränderten Umstände waren nicht Inhalt oder Grundlage des Vergleiches. | ||||
▪ | Die Parteien würden, wenn sie diese Änderung denn vorausgesehen hätten, den Vergleich nicht oder nicht so (d.h. also, mit einem anderen Inhalt) geschlossen haben. | ||||
▪ | Mindestens einem der Vertragspartner kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung) das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden.[973] |
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