Rz. 332
Dem geschädigt zur Welt gekommenen Kind (z.B. Infektion [wie Hepatitis, Aids] der Kindesmutter vor Zeugung) stehen selbst dann zivilrechtlich Ansprüche zu, wenn es zur Zeit der gegen seine Mutter begangenen Verletzungshandlung noch nicht einmal als Leibesfrucht existent war.[286]
Rz. 333
Anderes gilt im Fall des § 12 SGB VII. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen i.d.R. nicht.
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