Rz. 68

Während der Schädiger in seiner Person regelmäßig unbegrenzt haftet, gelten Abweichungen, wenn und soweit ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, der nur unvollkommen Deckung aufgrund eines Versicherungsvertrages zu gewähren hat. In einem Zwischenschritt ist gegebenenfalls zu klären, ob die zur Verfügung stehende Versicherungssumme (oder Haftungshöchstsumme) ausreicht,[36] um den festgestellten Schaden zu befriedigen.

 

Rz. 69

Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine ungleiche (also nicht relative, vgl. § 116 SGB X) Verteilung zwischen unmittelbar geschädigter Person und Drittleistungsträgern in Betracht kommen.[37]

[36] Dazu Jahnke/Burmann-Langenick, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 7 Rn 101 ff.
[37] Zum Thema: Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2886 ff. m.w.H.; Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 109 VVG Rn 31 ff. m.w.H.

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