Rz. 98

In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungen

vertraglich versprochen haben (wie private Krankenversicherung, Kaskoversicherer; aber auch Lebens-, Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherer) oder
hierzu gesetzlich verpflichtet[58] sind (z.B. SVT, SHT, Arbeitgeber).
 

Rz. 99

Während z.B. SVT neben Geldleistungen auch Sachversorgung erbringen, richten sich Schadenersatzansprüche nur auf Geld.

 

Rz. 100

Übersicht 2.6: Leistungsbeziehungen Schaden – Drittleistung

[58] Damit sind diese Träger regelmäßig automatisch im Spiel.

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