Rz. 98
In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungen
▪ | vertraglich versprochen haben (wie private Krankenversicherung, Kaskoversicherer; aber auch Lebens-, Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherer) oder |
▪ | hierzu gesetzlich verpflichtet[58] sind (z.B. SVT, SHT, Arbeitgeber). |
Rz. 99
Während z.B. SVT neben Geldleistungen auch Sachversorgung erbringen, richten sich Schadenersatzansprüche nur auf Geld.
Rz. 100
Übersicht 2.6: Leistungsbeziehungen Schaden – Drittleistung
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