Rz. 408
Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[369] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen.
Rz. 409
Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession berufen. Ein Geschädigter, der infolge eines Unfalls Barleistungen von dritter Seite erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz Verpflichteten nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht z.B. des SVT hingewiesen hat[370] (siehe auch Rdn 22 ff.).
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