Rz. 849
Seit dem 1.4.2007 (Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) muss davon ausgegangen werden, dass nahezu jeder Verletzte Krankenversicherungsschutz nach dem Mindeststandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Die Gesetzesreform hat sich zum Ziel gesetzt, "dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll".[741] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet daher eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Ferner wurde eine Versicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall begründet, die bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV (mit Ausnahme der nach § 6 SGB V versicherungsfreien Personen) zuzuordnen sind.
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