Rz. 1231
Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG [bzw. BRAGO] zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren.
Rz. 1232
§ 11 RVG (früher § 19 BRAGO) gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen den Auftraggeber zu kommen. Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist; eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig. § 11 Abs. 8 RVG (früher § 19 Abs. 8 BRAGO) schließt die Festsetzung bei Rahmengebühren aus, sofern nicht nur die Mindestgebühr verlangt wird oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Rahmengebühren können nur im Wege der Vergütungsklage gegen den Mandanten geltend gemacht werden.[1119]
Rz. 1233
Gegenüber dem Anspruch seines Mandanten auf Auskehrung von ihm erfolgreich geltend gemachter Versicherungsleistungen darf der Anwalt nur mit konnexen Honoraransprüchen aufrechnen, nicht dagegen mit solchen aufgrund früher erteilter Aufträge.[1120]
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