Rz. 1231

Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG [bzw. BRAGO] zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren.

 

Rz. 1232

§ 11 RVG (früher § 19 BRAGO) gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen den Auftraggeber zu kommen. Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist; eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig. § 11 Abs. 8 RVG (früher § 19 Abs. 8 BRAGO) schließt die Festsetzung bei Rahmengebühren aus, sofern nicht nur die Mindestgebühr verlangt wird oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Rahmengebühren können nur im Wege der Vergütungsklage gegen den Mandanten geltend gemacht werden.[1119]

 

Rz. 1233

Gegenüber dem Anspruch seines Mandanten auf Auskehrung von ihm erfolgreich geltend gemachter Versicherungsleistungen darf der Anwalt nur mit konnexen Honoraransprüchen aufrechnen, nicht dagegen mit solchen aufgrund früher erteilter Aufträge.[1120]

[1119] Siehe auch BeckOK/RVG-von Seltmann, 35. Edition, Stand: 1.3.2017, § 11 RVG; Vossler, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen und Gerichtsstand für anwaltliche Honorarklagen, NJW 2003, 1164; BayObLG v. 14.10.2002 – 1Z AR 140/02 – NJW 2003, 366 und BayObLG v. 10.12.2002 – 1Z AR 163/02 – NJW 2003, 1196.
[1120] OLG Düsseldorf v. 4.6.1998 – 10 U 89/97 – ags 1998, 182 = zfs 1999, 132. Siehe ergänzend: BGH v. 12.12.2002 – IX ZR 66/01 – BGHReport 2003, 40 (Anm. Jaeger) = MDR 2003, 57 = NJW 2003, 140 = VersR 2003, 509 = WM 2003, 92 (Anwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen – vgl. auch § 4 Abs. 3 BORA); BGH v. 23.2.1995 – IX ZR 29/94 – AnwBl 1995, 563 = MDR 1995, 962 = NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064 (Anwalt kann mit solchen Honoraransprüchen aufrechnen, die nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat).

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