Rz. 1135
Ist die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht worden, entfällt eine Nachbesserung.[1028] Hierin liegt gerade die Natur des Abfindungsvergleiches.
aa) Direktanspruch
Rz. 1136
Treten nach einer Abfindung Schäden auf, mit denen der unmittelbar Geschädigte nicht gerechnet hatte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weiteren Schadenersatz.[1029] Der Ersatzverpflichtete soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Angelegenheit für ihn mit dem Abfindungsvertrag endgültig erledigt ist.[1030]
Rz. 1137
Der BGH[1031] lässt die Nachforderung (vor allem von Schmerzensgeld) nur für solche Verletzungsfolgen zu,
▪ | die bei der ursprünglichen Bemessung des Schadens noch nicht eingetreten waren, |
▪ | mit deren Eintritt ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens beauftragter Sachverständiger nicht zu rechnen brauchte, |
▪ | die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind. |
Rz. 1138
Nur unter besonderen Umständen kommt eine Abänderung (§§ 157, 242, 313 BGB) in Betracht, wenn dieses erforderlich ist, um die von den Parteien gewollten und verfolgten Zwecke zu erreichen.[1032] Abweichend vom Grundsatz, dass ein Vergleich auch dann Bestand hat, wenn sich der Gesundheitszustand des Verletzten bessert oder verschlechtert, kann der Verletzte (nicht jedoch unter denselben Voraussetzungen ein Drittleistungsträger) dann Aufhebung des Vergleiches verlangen, wenn nach Abschluss des Vergleiches Umstände auftreten, die außerhalb menschlicher Erkenntnis und Voraussicht liegen. Dabei muss sich nach dem Auftreten von nicht voraussehbaren Spätfolgen ein so krasses, nicht mehr hinzunehmendes Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden ergeben, dass die Versagung weiterer Schadenersatzansprüche für den Geschädigten eine außergewöhnliche Härte darstellt, welche die zumutbare Opfergrenze überschreitet (siehe Rdn 1152).
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