Rz. 401
Der Geschädigte muss unaufgefordert wesentliche Genesungsfortschritte, die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, tatsächlich erzieltes Einkommen[361] sowie Leistungen von dritter Seite (insbesondere Sozialleistungsträger)[362] offen legen und erhaltene Leistungen und Erstattungen bei den verfolgten Ansprüchen gegenrechnen.[363]
Rz. 402
Der Schadenersatzberechtigte (verletzte Person, anspruchsberechtigter Hinterbliebener) ist verpflichtet, unaufgefordert tatsächlich erzieltes Einkommen zu offenbaren.[364] Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe der Regulierung Einkommensverhältnisse neu aufgebaut werden (z.B. durch Antreten eines Ausbildungsverhältnisses oder Aufnahme einer – auch nur geringfügigen – Tätigkeit).
Rz. 403
Auf bei Drittleistungsträgern (insbesondere SVT) gestellte Anträge (z.B. beim RVT auf Rentengewähr; beim UVT auf Anerkennung der grundsätzlichen Eintrittspflicht oder Leistung; auf Anerkennung als Arbeitsunfall oder Nothilfe) ist unaufgefordert hinzuweisen.[365] Sind Anträge und Anerkennungsverfahren bei Drittleistungsträgern (z.B. Rentenversicherung, vor allem aber Unfallversicherung) noch nicht endgültig beschieden oder sind Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) eingelegt, besteht hierzu ebenfalls eine unaufgeforderte Erklärungsverpflichtung.[366] Über die (auch fehlende) Rechtskraft von Entscheidungen ist unaufgefordert zu informieren.
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