Rz. 424
Eine Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.[381] Der Abschluss eines Vergleiches ist grundsätzlich formlos möglich.
Rz. 425
Regelmäßig wird in der Praxis der Personenschadenregulierung eine (schriftliche) Abfindungserklärung unterzeichnet. Ebenso formal ausreichend ist die schriftliche Gegenbestätigung des Anspruchsberechtigten/Geschädigten bzw. des von diesem Beauftragten (insbesondere Rechtsanwalt) in einem Anschreiben, dass die Ansprüche erledigt seien.[382]
Rz. 426
Bei Abfindungsverhandlungen mit SVT (z.B. im Rahmen von Sammelbesprechungen) entfällt häufig eine schriftliche Bestätigung des Besprechungsergebnisses, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung beeinträchtigt ist.
Rz. 427
Erst nach Vertragsschluss getroffene Formabreden dienen regelmäßig nur Beweiszwecken.[383]
Rz. 428
Da sich die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daran anknüpfende Anspruchsabwicklung gerade im Personenschadenbereich über einen langen Zeitraum erstrecken kann, empfiehlt sich zur Beweissicherung die schriftliche Fixierung von Abreden, insbesondere bei ganz oder teilweiser Erledigung von Ansprüchen.
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