Rz. 874
Für Beamte und deren Familienangehörige leistet der Dienstherr Beihilfe in Fällen der Krankheit und Pflegebedürftigkeit.
Rz. 875
Die von der Beihilfe nicht getragenen Anteilsdifferenzen sind regelmäßig durch private Versicherungen gedeckt.
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