Rz. 1221

 

§ 3 BORA – Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit[1113]

(1)

1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

2Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.

(2)

1Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte.

2Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

3Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.
(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
(5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt.
 

Rz. 1222

 

§ 43a BRAO – Grundpflichten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2)

1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.

3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3)

1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.

2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5)

1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.

2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
 

Rz. 1223

Das anwaltliche Berufsrecht wird zunächst durch die BRAO geregelt, ergänzt durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Für in Deutschland tätige ausländische Rechtsanwälte gilt daneben das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) bzw. die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO für Rechtsanwälte aus dem nichteuropäischen Ausland.

 

Rz. 1224

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb Europas hat der Anwalt darüber hinaus die Regelungen der Vereinigung der europäischen Rechtsanwaltskammern (CCBE) zu beachten.

[1113] Berufsordnung der Rechtsanwälte i.d.F. v. 1.7.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 10./11.11.2014, BRAK-Mitt. 2015, 83.

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