Rz. 132

Heilbehandlungskosten werden regelmäßig – außerhalb von Selbstbeteiligungen – von Drittleistungsträgern erbracht.

 

Rz. 133

RVT gewähren nach Maßgabe der §§ 9 ff. SGB VI Leistungen zur Teilhabe (u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie Kur). Voraussetzung ist die Versicherteneigenschaft ("… haben Versicher­te …", § 10 Abs. 1 SGB VI). Anstelle des RVT kommen als Leistungsträger u.a. berufsständische Versorgungswerke, aber auch gesetzliche (u.U. auch private) Krankenkassen und UVT in Betracht.

 

Rz. 134

Werden – auch im Hinblick auf Eigenanteile – die Ansprüche mit dem Direktgesprächen auch hinsichtlich der Heilbehandlungskosten abgeschlossen, wirkt diese Abfindung gegen den privaten Krankenversicherer (siehe Rdn 1039 ff.).

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