Rz. 1117

Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit von Schadenfolgen und Schadenzahlungen handelt es sich vorrangig um eine Problemstellung bei Auftreten von Spätfolgen. Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt zu Rdn 1150 ff.

 

Rz. 1118

Auf ein Missverhältnis kann sich der Verletzte nicht berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in seinen Risikobereich fallen (siehe Rdn 1138, 1152). Auch Folgen einer anwaltlichen Schlechtberatung (z.B. zu geringe Forderungen trotz Kenntnis der Folgen) gehören zum Risiko des Verletzten (der aber Ansprüche aus Vertragsverletzung im Mandatsverhältnis haben kann) (siehe Rdn 1071). Soweit eingetretene Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Verletzte sich für abgefunden erklärte, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen.[1003]

 

Rz. 1119

Es gilt zudem, dass je höher der Abfindungsbetrag ist desto geringer besteht die Chance einer Angreifbarkeit dieses Vergleiches.

[1003] BGH v. 19.6.1990 – VI ZR 255/89 – DAR 1990, 336 = MDR 1990, 995 = NJW 1991, 1535 = r+s 1990, 338 (nur Ls.) = VersR 1990, 984 = zfs 1990, 369; OLG München v. 17.4.2006 – 10 U 4632/05 – NZV 2007, 423 = zfs 2007, 380 (Anm. Diehl) (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 13.2.2007 – VI ZR 190/06).

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