Rz. 752
Erfolgt die Sachbearbeitung der verschiedenen Fälle durch unterschiedliche Rechtsanwälte der Kanzlei, ist zweifelhaft, ob darin kein zur Nichtigkeit (§ 134 BGB) führender Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt.[633] Da der den Schaden regulierende Ersatzpflichtige häufig keine Einzelheiten zur Mandatserteilung durch weitere Person kennt, muss im Zweifel zu seiner Sicherheit von Unwirksamkeit der Anwaltsmandatierung ausgegangen werden.
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