a) Mandant

 

Rz. 1231

Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG [bzw. BRAGO] zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren.

 

Rz. 1232

§ 11 RVG (früher § 19 BRAGO) gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen den Auftraggeber zu kommen. Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist; eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig. § 11 Abs. 8 RVG (früher § 19 Abs. 8 BRAGO) schließt die Festsetzung bei Rahmengebühren aus, sofern nicht nur die Mindestgebühr verlangt wird oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Rahmengebühren können nur im Wege der Vergütungsklage gegen den Mandanten geltend gemacht werden.[1119]

 

Rz. 1233

Gegenüber dem Anspruch seines Mandanten auf Auskehrung von ihm erfolgreich geltend gemachter Versicherungsleistungen darf der Anwalt nur mit konnexen Honoraransprüchen aufrechnen, nicht dagegen mit solchen aufgrund früher erteilter Aufträge.[1120]

[1119] Siehe auch BeckOK/RVG-von Seltmann, 35. Edition, Stand: 1.3.2017, § 11 RVG; Vossler, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen und Gerichtsstand für anwaltliche Honorarklagen, NJW 2003, 1164; BayObLG v. 14.10.2002 – 1Z AR 140/02 – NJW 2003, 366 und BayObLG v. 10.12.2002 – 1Z AR 163/02 – NJW 2003, 1196.
[1120] OLG Düsseldorf v. 4.6.1998 – 10 U 89/97 – ags 1998, 182 = zfs 1999, 132. Siehe ergänzend: BGH v. 12.12.2002 – IX ZR 66/01 – BGHReport 2003, 40 (Anm. Jaeger) = MDR 2003, 57 = NJW 2003, 140 = VersR 2003, 509 = WM 2003, 92 (Anwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen – vgl. auch § 4 Abs. 3 BORA); BGH v. 23.2.1995 – IX ZR 29/94 – AnwBl 1995, 563 = MDR 1995, 962 = NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064 (Anwalt kann mit solchen Honoraransprüchen aufrechnen, die nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat).

b) Schadenersatzpflichtiger

 

Rz. 1234

Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten keinen eigenen Anspruch auf Zahlung von Gebühren. Der Anspruch besteht nur in der Person des (schadenersatzberechtigten) Mandanten. In eigenem Namen aus eigenem Recht kann der Anwalt die Gebühren zwar gegenüber seinem Mandanten verfolgen, nicht aber gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten einklagen.

 

Rz. 1235

Hat ein Schädiger Anwaltskosten zu ersetzen, wird aus seinem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch. Verweigert der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig die Freistellung, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt.[1121] Wird die Freistellung des Mandanten von der Gebührenforderung verlangt, ist diese Verpflichtung möglichst konkret und genau zu bezeichnen. Der Freistellungsanspruch setzt u.a. die Fälligkeit der Schuld, von der Befreiung verlangt wird, voraus;[1122] dabei gilt, dass solange eine anwaltliche Honorarnote nicht erstellt ist, sie auch nicht fällig ist.

[1121] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn 365, § 250 BGB Rn 14 m.w.N.
[1122] BGH v. 7.11.1985 – III ZR 142/84 – MDR 1986, 385 = NJW 1986, 978 = VersR 1986, 170 (Anm. Nöcker JA 1986, 329); LG Berlin v. 17.4.2000 – 58 S 428/99 – DAR 2000, 361 = VersR 2002, 333 = zfs 2001, 85.

c) Abtretung von Vergütungsforderungen

 

Rz. 1236

Soweit die Klage in eigenem Namen auf eine in einer Prozessvollmacht formularmäßig enthaltene Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gestützt wird, bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretung unter dem Gesichtspunkt von § 305c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG a.F.).[1123] Die Abtretung in der Vollmacht kann sich als überraschend erweisen, wenn kein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.[1124]

 

Rz. 1237

Die individuell vereinbarte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den beauftragten Anwalt ist grundsätzlich zulässig.[1125]

 

Rz. 1238

Die Abtretung von Anwaltsgebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ist nach Maßgabe des § 49b Abs. 4 BRAO[1126] zulässig.[1127]

[1123] Nach OVG Münster v. 23.2.1987 – 11 B 43/87 – NJW 1987, 3029 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung ist die in einer Prozessvollmacht formularmäßig enthaltene Vorausabtretung unwirksam.
[1124] OLG Nürnberg v. 25.3.2015 – 2 Ws 426/14 – ags 2015, 274 = NJW-Spezial 2015, 443 = zfs 2015, 407; OVG Münster v. 23.2.1987 – 11 B 43/87 – NJW 1987, 3029 (Die in einer "Prozeß-Vollmacht" formularmäßig enthaltene Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner ist dann, wenn sie für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahr...

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