a) Mandant
Rz. 1231
Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG [bzw. BRAGO] zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren.
Rz. 1232
§ 11 RVG (früher § 19 BRAGO) gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen den Auftraggeber zu kommen. Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist; eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig. § 11 Abs. 8 RVG (früher § 19 Abs. 8 BRAGO) schließt die Festsetzung bei Rahmengebühren aus, sofern nicht nur die Mindestgebühr verlangt wird oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Rahmengebühren können nur im Wege der Vergütungsklage gegen den Mandanten geltend gemacht werden.[1119]
Rz. 1233
Gegenüber dem Anspruch seines Mandanten auf Auskehrung von ihm erfolgreich geltend gemachter Versicherungsleistungen darf der Anwalt nur mit konnexen Honoraransprüchen aufrechnen, nicht dagegen mit solchen aufgrund früher erteilter Aufträge.[1120]
b) Schadenersatzpflichtiger
Rz. 1234
Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten keinen eigenen Anspruch auf Zahlung von Gebühren. Der Anspruch besteht nur in der Person des (schadenersatzberechtigten) Mandanten. In eigenem Namen aus eigenem Recht kann der Anwalt die Gebühren zwar gegenüber seinem Mandanten verfolgen, nicht aber gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten einklagen.
Rz. 1235
Hat ein Schädiger Anwaltskosten zu ersetzen, wird aus seinem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch. Verweigert der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig die Freistellung, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt.[1121] Wird die Freistellung des Mandanten von der Gebührenforderung verlangt, ist diese Verpflichtung möglichst konkret und genau zu bezeichnen. Der Freistellungsanspruch setzt u.a. die Fälligkeit der Schuld, von der Befreiung verlangt wird, voraus;[1122] dabei gilt, dass solange eine anwaltliche Honorarnote nicht erstellt ist, sie auch nicht fällig ist.
c) Abtretung von Vergütungsforderungen
Rz. 1236
Soweit die Klage in eigenem Namen auf eine in einer Prozessvollmacht formularmäßig enthaltene Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gestützt wird, bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretung unter dem Gesichtspunkt von § 305c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG a.F.).[1123] Die Abtretung in der Vollmacht kann sich als überraschend erweisen, wenn kein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.[1124]
Rz. 1237
Die individuell vereinbarte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den beauftragten Anwalt ist grundsätzlich zulässig.[1125]
Rz. 1238
Die Abtretung von Anwaltsgebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ist nach Maßgabe des § 49b Abs. 4 BRAO[1126] zulässig.[1127]
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