Rz. 1258

Werden in derselben Schadensache mehrere Vergleiche geschlossen, kommt es auf die Umstände, aber auch auf die Parteiabsprachen an, ob die Streitwerte zu kumulieren sind oder aber getrennte Abrechnungen im Sinne einer neuen Angelegenheit vorzunehmen sind.

 

Rz. 1259

Bei Zwischenvergleichen kann – je nach den zeitlichen Umständen – ein neuer "Gegenstand" (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG [§ 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO]) begründet sein mit der Folge, dass erneut ohne Berücksichtigung der Streitwertprogression abgerechnet werden muss, und zwar dann, wenn die ursprüngliche Schadensabwicklung abgeschlossen (d.h. mandatsmäßig erledigt[1145]) wurde und erst 2 Jahre später der Anwalt erneut tätig wird.

 

Rz. 1260

Wird aber Jahr für Jahr z.B. der Verdienstausfall abgerechnet, verbleibt es bei der Regel des § 15 Abs. 5 S. 1 RVG (§ 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO) und damit bei einer einzigen Angelegenheit, die (nur) streitwertprogressiv, d.h. letztlich mit Differenzgebühren,[1146] abgerechnet wird. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (§ 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO) stellt dabei nicht auf Zeitjahre (also 24 Monate) ab, sondern auf Kalenderjahre: Wurde der ursprüngliche Auftrag im März 2014 erledigt, dann löst ein neuer Auftrag in derselben Sache tätig zu werden, neue Gebühren im Mandatsverhältnis erst dann aus, wenn der erneute Auftrag im Jahre 2017 (ab dem 1.1.2017) erteilt wurde.[1147]

 

Rz. 1261

Die Forderungsberechtigung im Mandatsverhältnis führt aber nicht zwingend auch zu einem schadensersatzrechtlichen Ausgleichsverhältnis, da hier Rücksichtspflichten (Schadenminderung) zu beachten sind.

[1145] OLG Karlsruhe v. 25.8.1997 – 11 W 111/97 – AnwBl 1998, 217 = JurBüro 1998, 26 (§ 13 V 2 BRAGO gilt auch für Fälle, in denen der frühere Auftrag vor dem 1.7.1994 erteilt wurde).
[1146] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl. 2015, § 15 RVG Rn 141; Hartung/Schons/Enders-Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 RVG Rn 166.
[1147] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl. 2015, § 15 RVG Rn 135; Hoppmann, Gebührenhinweis Aktuelle Entscheidungen – kurz erläutert, DAR 1998, 328; Hartung/Schons/Enders-Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 RVG Rn 169.

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