a) Haftungsbegründendes Ereignis

 

Rz. 186

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 102 f., 246 ff.

 

Rz. 187

"Unfälle" sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse (siehe auch § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Unter Unfällen sind im Haftungsrecht jegliche Art von Haftungsgeschehen zu verstehen: wie Verkehrsunfall, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Behandlungs-/Pflegefehler). Die Begriffe "Verletzungshandlung", "Haftungsgeschehen" und "Unfall" werden häufig synonym verwandt.

 

Rz. 188

Die Anspruchsbegründungen (Haftung dem Grunde nach) bei Kfz-Haftpflicht, privater Haftpflicht, Arzthaftpflicht, Produkthaftpflicht usw. unterscheiden sich; auch die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast differiert. Die Probleme und Aspekte bei der Abwicklung von Haftpflichtfällen laufen dann allerdings weitgehend parallel, sobald die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen sind (also nach der Feststellung, dass grundsätzlich eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit [= Haftung] besteht).

 

Rz. 189

Unterschiede gibt es im Bereich des Versicherungsschutzes, geprägt durch fehlende Vorleistungspflicht (wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) und häufig begrenzte Deckungssummen bei Großschäden.

b) Schadenursprung

 

Rz. 190

Ein Verkehrsunfall bildet zwar häufig den Anlass der Schadenabwicklung. Die in dieser Monographie dargestellten Grundzüge und Aspekte gelten über die Haftung aus Verkehrsunfällen hinaus auch für andere fremd(mit-)verantwortete Schadenfälle.

 

Rz. 191

Neben Verkehrsunfällen können auch andere Ursachen- und Verantwortungsbereiche Ersatzansprüche wegen einer Verletzung auslösen, exemplarisch seien genannt:

Im Bereich der beruflichen Haftung kommen u.a. Arztfehler und Handwerkern in Betracht,
im betrieblichen Bereich Unfälle durch u.a. fehlerbehaftete Aufbereitung des Arbeitsumfeldes durch Arbeitgeber oder Handlungen von Kollegen,
im Bereich der Produkthaftung die Fehlerhaftigkeit von Objekten.
Im privaten Bereich entstehen erhebliche Personenschäden nicht nur durch Kfz-Nutzung. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger können durch ihr Verhalten Anderen erhebliche Schäden zufügen. Neben tierischem Verhalten kann auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu Körperschaden führen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Gewalttaten oder Aufopferung auch gegenüber dem Staat Ansprüche u.a. nach dem Opferentschädigungsrecht bestehen können.

c) Sachverhalt

aa) Drittleistungsträger

 

Rz. 192

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 199 ff., 223 ff., 251 ff.

(1) Abrechnungsunterlagen

 

Rz. 193

Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[106]

 

Rz. 194

Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener).

 

Rz. 195

Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen die­sem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 223 ff.

[106] Diese Trennung hat BGH v. 16.10.2001 – VI ZR 408/00 – BGHZ 149, 63 = JR 2002, 372 (Anm. Feuerborn) = MDR 2002, 29 = NJW 2002, 128 = NZA 2002, 40 = NZV 2002, 28 = r+s 2002, 63 (Anm. Lemcke) = SP 2002, 52 = VersR 2001, 1521 = VRS 101, 404 = WI 2002, 21 (kritische Anm. Wussow) = zfs 2002, 67 verkannt: Der BGH weist zwar zutreffend (unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung) auf die arbeitsrechtliche Situation hin, wonach der Arbeitgeber für den Lohnfortzahlungsanspruch seines Arbeitnehmers auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen darf, übersieht dann aber, dass der Anspruch auf Ersatz der erbrachten Lohnfortzahlung ein nach § 6 EFZG übergegangener Anspruch des verletzten Arbeitnehmers ist und damit die Beweissituation sich nicht nach dem EFZG, sondern nach dem Schadensersatzrecht orientiert.

(2) Prüfung

 

Rz. 196

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 255.

 

Rz. 197

Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[107] Der BGH[108] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftung dem Grunde nach auch der Umstand, dass überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist.[109]

[107] BGH v. 13.7.1962 – IV ZR 21/62 – MDR 1962, 893 = NJW 1962, 1770. Lang jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. zu BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550), Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 119 VVG Rn 53 ff. Siehe auch BGH v. 28.11.1990 – IV ZR 233/89 – MDR 1991, 512 = NJW-RR 1991, 984 = r+s 1991, 115 (nur Ls.), 224 = VerBAV 1991, 312 = VersR 1991, 172 = VRS 58, 178 = zfs 1991, 138.
[108] BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – DAR 2010, 468 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. ...

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