Rz. 384
Der Einwand eines hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten setzt zunächst die Feststellung voraus, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten überhaupt für den Schaden kausal geworden ist.[348] Erst anschließend betrifft der Einwand die Frage, ob die auf der Pflichtverletzung beruhenden Folgen dem Schädiger billigerweise auch zugerechnet werden können.[349] Für die Zurechnung eines Schadenserfolgs entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist.[350]
Rz. 385
Für die den Anspruchsgrund betreffende Frage der Kausalität ist der Verletzte beweispflichtig (abgesehen von den Fällen der Beweislastumkehr, z.B. bei grobem Behandlungsfehler). Dem Schädiger fällt die Beweislast für entlastenden Vortrag (wie etwa zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens) erst dann zu, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretenem Schaden feststeht.[351]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen