Rz. 751

Ein Rechtsanwalt vertritt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.[632]

[632] LG Saarbrücken v. 16.1.2015 – 13 S 124/14 – ags 2015, 155 = BRAK-Mitt 2015, 142 = jurisPR-VerkR 10/2015 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-Spezial 2015, 203 = zfs 2015, 509 (In Verkehrsunfallsachen besteht auf Geschädigtenseite ein Interessengegensatz jedenfalls dann, wenn mehrere Geschädigte vertreten werden, von denen einer dem anderen neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann).

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