Rz. 112

Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen.

 

Rz. 113

Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (z.B. Kind, Student, Hausfrau), muss – auch hinsichtlich etwaiger künftiger Drittleistungen – prognostisch betrachtet werden.

 

Rz. 114

Die soziale Absicherung von Verletzten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen bereits untergebracht sind oder für die eine solche Unterbringung in Betracht zu ziehen ist, muss beachtet werden.[63]

[63] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 813 ff., 1700 ff., 1781 ff.

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